Beratungseinsätze nach § 37,3
Alle Pflegebedürftigen, die das Pflegegeld beziehen und kein Pflegedienst in Anspruch nehmen sind verpflichtet Beratungseinsätze abzurufen.
Pflegegrad 2 und 3
1-mal pro Halbjahr
Pflegegrad 4 und 5
1-mal pro Vierteljahr
Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann ein Beratungsbesuch freiwillig in Anspruch genommen werden, trotz laufenden Besuchen des Pflegedienstes.
Der Beratungseinsatz dient zur Information, Beratung und Aufklärung rund um die Pflege aller Angehörigen und Pflegebedürftigen