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Leistungen der Pflegekasse

Pflegegeld

für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder Freunde.

Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad und die sich durch Angehörige oder Freunde pflegerisch versorgen lassen.
Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Höhe des Pflegegrades ab.

Pflegegrad 1

0 € Pflegegeld

Pflegegrad 2

316 € Pflegegeld

Pflegegrad 3

545 € Pflegegeld

Pflegegrad 4

728 € Pflegegeld

Pflegegrad 5

910 € Pflegegeld

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.
Der Beitrag ist zweckgebunden.

  • Angebote Betreuungsangebote
  • zur Entlastung von Pflegenden
  • Angebote zur Entlastung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Pflegebedürftigen stehen.
Sie können von anerkannten Pflegediensten, Einzelpflegekräften, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder von Anbietern,
die eine landesrechtliche Anerkennung haben, erbracht werden.

Voraussetzung für die Zahlung des Entlastungsbetrags ist die Vorlage von entsprechenden Rechnungen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs für das laufende Jahr richtet sich nach dem Bearbeitungsdatum, d.h. je später eine Rechnung im Kalenderjahr eingereicht wird, desto höher ist der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Anspruch.

Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Anteil noch bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden.

Pflegesachleistungen

für die häusliche Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst bzw. eine Tagespflege oder Nachtpflege.

Pflegesachleistungen
Die Höhe des Sachgeldes für Pflegesachleistungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.

Pflegegrad 1

0 € Pflegesachgeld

Pflegegrad 2

689 € Pflegesachgeld

Pflegegrad 4

1.298 € Pflegesachgeld

Pflegegrad 5

1.612 € Pflegesachgeld

Pflegegrad 6

1.995 € Pflegesachgeld

Kombinationsleistungen

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegesachleistung sind Hilfen, die ambulante Pflegedienste erbringen, wenn sie pflegebedürftige Menschen zu Hause unterstützen, damit sie ihren Alltag daheim bewältigen können. Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Was ist, wenn Sie auf der einen Seite einen professionellen Pflegedienst einsetzen, um beispielsweise morgens beim Aufstehen zu helfen, aber auf der anderen Seite als Angehörige die pflegebedürftige Person darüber hinaus unterstützen? In solchen Fällen wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

Sie können als pflegender Angehöriger selbst einmal krank sein oder Sie möchten in den Urlaub fahren. In solchen Fällen werden Sie für Ersatz sorgen und zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst einsetzen.

Man spricht hier von „Verhinderungspflege“, weil Sie verhindert sind. In solchen Fällen wird Pflegebedürftigen und Demenzkranken für bis zu 6 Wochen pro Jahr noch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege

Ein Pflegebedürftiger, der ansonsten mit leichter Unterstützung zu Hause gut zurechtkommt, kann zeitweise auch professionelle Pflege benötigen, zum Beispiel nach einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt.

Für bis zu acht Wochen pro Jahr wird auch bei Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.